Hard City Events  
 
  Booking 29.04.2024 22:12 (UTC)
   
 

Booking

AGB´s

 DURCHFÜHRUNG DER VERANSTALTUNG

(1) Der Veranstalter stellt Künstler/in kostenlos zur Verfügung:
mindestens 1 Monitoranlage (getrennt von der Außenanlage regelbar)
2 Plattenspieler der Marke Technics, Typ SL 1200 MK II 2 Pitchbare CD-Player z.B Denon, Pionerr, Techniks- ein Mischpult mit Crossfader und 3-fach-Equalizer (dieses muß so weit zugänglich sein, um den Künstlern die Möglichkeit zu geben, weiteres mitgebrachtes Equipment anzuschließen, oder aber von einem Haustechniker anschließen zu lassen) sowie Abstellfläche für Schallplatten (mind. 1,20m x 0,50m, ca. 1m über dem Boden) Außerdem stellt der Veranstalter einen für folgende Dinge verantwortlichen Tontechniker:
- die Funktionstüchtigkeit der von Künstler/in angeforderten Geräte
- Sicherheitsabstand von mind. 1m von Publikum zu Künstler/in
- die Behebung von technischen Komplikationen
- die einwandfreie Übertragung der Performance
(2) Die Location muß Künstler/in mindestens eine Stunde vor dem Soundcheck für eventuelle Dekorationen/Clubbegehung zur Verfügung stehen.
Techniker und Aufbauhelfer stehen ab diesem Zeitpunkt ebenfalls zur Verfügung.
(3) Der Tourbetreuer ist gegenüber den Helfern und Ordnern/Türstehern weisungsberechtigt.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, führt der Veranstalter die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Kosten durch. Ihm obliegt die Zahlung etwaiger Steuern, der Künstlersozialabgabe und sonstiger Abgaben sowie der Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbesondere an die GEMA. Die Gebühren an die GEMA / Suissa enthalten auch etwaige Sondergebühren für die Benutzung von CD`s, MP3 Files auf CD`s oder Computerbasierter Software wie z.B. Final Scratch
(5) Vermittler hat das Recht dem Veranstalter eine Gästeliste zu übergeben, die akzeptiert werden muss. Die Gästeliste muss ein Mindestkontingent von 15 Personen bereitstellen.
(6) Etwaige Schäden, die von Künstler/in verursacht wurden, sind am Abend der Veranstaltung dem Tourbegleiter oder Künstler/in direkt anzuzeigen, ansonsten erlischt jeder Anspruch. Veranstalter haftet aber für alle Schäden, die von Künstler nicht durch Mutwilligkeit oder die durch das Publikum oder Fremdpersonen verursacht worden sind.
(7) Der Veranstalter versichert, das dem Auftritt von Künstler/in keine behördlichen/polizeilichen Hindernisse im Wege stehen.

CATERING/TOURBEGLEITUNG

Künstler/in behält sich das Recht vor, die Veranstaltung in Begleitung von max. 1 Personen zu besuchen. Der Veranstalter stellt Künstler/in und der Begleitperson(en) ein angemessenes Catering mind. in folgendem Umfang: - ausreichend alkoholische und nichtalkoholische Getränke und etwas Obst - ein warmes Essen pro Person vor dem Auftritt im Hotel oder einem Restaurant.
Sollte der Veranstalter kein warmes Abendessen vor dem Auftritt zur Verfügung stellen, ist von ihm ein Buyout von 30 Euro pro Person an
Künstler/in zu entrichten.

GARDEROBE/SICHERHEIT

(1) Dem Veranstalter obliegt die Haftung für die Sicherheit von Künstler/in, der sonstigen Musiker und der Hilfskräfte sowie für die von Künstler/in in den Veranstaltungsort eingebrachten Anlagen, Instrumente und Tonträger während des Aufenthaltes am Veranstaltungsort. Bei Diebstahl oder Beschädigung leistet der Veranstalter Schadensersatz. Außerdem trägt der Veranstalter Sorge für sämtliche baupolizeiliche und baubehördliche Auflagen und für einen ungestörten Ablauf der Veranstaltung.
(2) Der Veranstalter stellt Künstler/in einen abschließbaren, mit Spiegel, Waschgelegenheit, ausreichenden Sitzgelegenheiten und
Garderobenständern ausgerüsteten Garderobenraum mit möglichst direktem Bühnenzugang zur Verfügung.

WERBUNG/PROMOTION

(1) Künstler/in stellt - soweit vorhanden und verfügbar- dem Veranstalter – ausschließlich zu Werbezwecken - kostenlos Fotos und anderes Werbematerial zur Verfügung. Der Veranstalter verwendet ausschließlich von Künstler/in genehmigte Bilder von Künstler/in.
(2) Werbung im Zusammenhang mit den Darbietungen von Künstler/in für andere, insbesondere branchenfremde Produkte oder Leistungen Dritter darf vom Veranstalter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung betrieben werden.
(3) Der Veranstalter hat nur das Recht, den auf Seite 1 des Vertrages aufgeführten Namen unverändert zu bewerben.
(4) Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Vorstehendes hat der Veranstalter Künstler/in eine Schadenspauschale in Höhe der in Punkt G) Abs.1 vereinbarten Konventionalstrafe unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu zahlen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

AUSFALL/ABSAGE DER VERANSTALTUNG

(1) Entfällt der Auftritt, ist der Veranstalter zur Zahlung der in Punkt G) Abs.2 Konventionalstrafe verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass der Ausfall der Veranstaltung nicht infolge eines vom ihm verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden Grundes erfolgt ist.
(2) Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der Veranstalter den Auftritt von Künstler/in absagt.
(3) Wird der Auftritt nach Beginn seitens des Veranstalters abgebrochen, ist er ebenso zur Zahlung der in Punkt G) Abs.1 vereinbarten Konventionalstrafe verpflichtet.

(4) Entfällt der Auftritt durch Verschulden von Künstler/in, ist diese/r - vorbehaltlich der nachstehend in Abs.5 getroffenen Regelung – zur Rückzahlung des bis dahin geleisteten Gage verpflichtet. Fälle von höherer Gewalt, insbesondere bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, die Verhinderung von Künstler/in aufgrund Krankheit sowie alle sonstigen von Künstler/in nicht zu vertretenden Umstände, die den Auftritt unmöglich machen bzw. übermäßig erschweren, entbinden Künstler/in ohne Kostenfolge von den Verpflichtungen. Eine Erkrankung ist innerhalb von 2 Wochen durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Ansprüche jeglicher Art können hieraus nicht hergeleitet werden. Jeder Vertragspartner trägt seine tatsächlich entstandenen Kosten selber.

(5) Sofern Künstler/in nach Vertragsabschluß für den Veranstaltungstermin eine Verpflichtung bei Film, Funk oder Fernsehen benennt, wird Künstler/in zu diesem Zwecke von den vertraglichen Verpflichtungen entbunden. In diesem Falle werden die Vertragspartner den Auftritt zu gleichen Konditionen an einem Ersatztermin durchführen.

AUFZEICHNUNG

(1) Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass ohne vorherige schriftlich zu erteilende Zustimmung von Künstler/in weder anlässlich der Proben noch anlässlich der Konzertveranstaltung – auch nicht für den privaten Gebrauch - Darbietungen von Künstler/in auf Bild- oder Bild-/Tonträger aufgenommen oder durch Ton oder Fernsehrundfunk ausgestrahlt oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.

(2) Der Veranstalter ist zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber entgegen vorstehend genanntem Verbot zustande gekommener Vervielfältigungs- und Verwertungshandlungen verpflichtet.

SCHADENSERSATZ/KONVENTIONALSTRAFE

(1) Für den Fall, dass eine der vertragsschließenden Parteien ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt und dies zur Nichtdurchführung der Veranstaltung führt, zahlt der schuldhafte Vertragspartner dem anderen eine Konventionalstrafe in Höhe des in §2 vereinbarten Gesamtbruttohonorars (inklusive Reisekosten & Mehrwertsteuer) zuzügl. einer Ausfallpauschale in Höhe von 20% des in §2 vereinbarten Gesamtbruttohonorars. Dasselbe gilt für all diejenigen Fälle, für die in diesem Vertrag ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird.

(2) Folgende zeitabhängige Konventionalstrafen werden vereinbart:
1. Bis 8 Wochen vor der Veranstaltung: 0% des in §2 vereinbarten Gesamtbruttohonorars
2. Zwischen 8 und 4 Wochen vor der Veranstaltung: 50% des in §2 vereinbarten Gesamtbruttohonorars
3. 4 Wochen und weniger vor der Veranstaltung: 100% des in §2 vereinbarten Gesamtbruttohonorars

(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für solche aus positiver Forderungsverletzung (Schlechterfüllung) gegenüber Künstler/in.

 

Name der Veranstaltung
Vorname
Nachname
Anschrift des Betreibers
Anschrift der Location
Name der Location
Anzahl der Bühnen
Musik Richtung
Besucherzahl max.
Höhe des Eintritts
Welcher DJ

Geweblich oder Privat

Eigenes Equitment
Ja Nein
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